Rechtliche Hinweise
Allgemeine Informationen
Diese Website dient der allgemeinen Information zu Marketingzwecken. Insbesondere stellen die Inhalte keine Finanzanalyse sowie kein Angebot bzw. keine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräußerung des dargestellten Fonds dar und handelt es sich um keine Aufforderung, ein solches Angebot zu stellen. Die Informationen auf dieser Website stellen somit insbesondere weder eine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung noch ein Angebot oder eine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Fonds oder anderen Finanzinstrumenten dar und sind nicht geeignet, eine individuelle Beratung zu ersetzen. Anlageentscheidungen sollten stets erst nach individueller Abstimmung auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers nach entsprechender fachkundiger Aufklärung und Beratung erfolgen.
Sämtliche Informationen zum dargestellten MathonOne Fund (als Teilfonds des MathonFunds), einschließlich zum Download bereitgestellter Dokumente, sowie Informationen zu Kursdaten sind ausschließlich an Personen mit (Wohn)Sitz in Österreich adressiert und stellen kein Angebot zum Erwerb durch Personen mit (Wohn)Sitz in Deutschland oder anderen Staaten (sowie keine Einladung, ein solches Angebot zu stellen) dar. Die auf dieser Website veröffentlichten Informationen richten sich insbesondere nicht an US-Bürger bzw. in den USA ansässige Personen („US person“ iSd Regulation S of the Securities Act 1933). Der auf dieser Website dargestellte Fonds darf in den USA nicht angeboten werden und Staatsbürgern der USA bzw. in den USA ansässigen Personen nicht vermittelt werden. Der Fonds ist zum öffentlichen Vertrieb in Österreich zugelassen. Der Prospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformation (KIID) sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung hier abrufbar.
Soweit auf dieser Website vorangegangene Wertentwicklungen dargestellt sind, weisen wir darauf hin, dass Wertentwicklungen der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung des Fonds oder anderer Finanzinstrumente zulassen.
Die Gesellschafter der Mathon-Holding Gmbh, Franz Salcher und David Salcher sind Berater bzw. Ideengeber des Asset Managers, OMICRON Investment Management GmbH Opernring 1, E/520, A-1010 Wien, hinsichtlich möglicher Investments des auf dieser Website dargestellten Fonds. Aufgabe des Asset Managers ist insbesondere die eigenständige tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die Führung der Tagesgeschäfte des Fonds sowie anderer damit verbundenen Dienstleistungen unter der Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft.
OMICRON hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen. OMICRON ist nicht verpflichtet, allfälligen Anlageempfehlungen der Berater bzw. Ideengeber zu folgen und diese umzusetzen Der Fonds wird von der CAIAC Fund Management AG, mit Sitz in Bendern, Liechtenstein, verwaltet. Verwahrstelle ist die Liechtensteinische Landesbank AG, mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein. Nähere Informationen sind dem Prospekt zu entnehmen.
Die Website wird von der Mathon-Holding GmbH betrieben. Die Inhalte der Website werden Usern zur eigenen Information kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Website dient lediglich der Erstinformation und kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Website kann nicht als Grundlage für Investitionsentscheidungen herangezogen werden. Eine Haftung der Mathon-Holding GmbH im Hinblick auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Eine Nachkontrolle der Aktualität der Informationen sowie der Anwendbarkeit für den konkreten Einzelfall ist dementsprechend notwendig. Die Websitenutzung sowie diese rechtlichen Hinweise unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen sowie den Nutzungsbedingungen dieser Website.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
Auf der Website werden nur technisch notwendige Cookies verwendet. Die Datenschutzinformation finden Sie hier.
Anlegerrechte
Zusammenfassung der Anlegerrechte
Rechte der Anleger bestehen im Hinblick auf direkt vom Anleger wahrnehmbare Rechte im Sinne von etwaigen Schadenersatzansprüchen gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle/Depotbank oder Unterverwahrstellen wegen schuldhafter Verletzung der diesen jeweils obliegenden Pflichten.
Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft gegenüber den Anlegern werden durch eine Übertragung von Aufgaben bzw. Unterbeauftragungen/Subdelegation an Dritte nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet für das Verhalten dieser Dritten wie für eigenes Verhalten.
Die Haftung der Verwahrstelle für Instrumente, die für Fonds verwahrt werden, bleibt bei einer Übertragung an eine Unterverwahrstelle unberührt, es sei denn, es liegt eine gesetzlich zulässige Haftungsbefreiung vor.
Allgemeine Informationen zum Verhältnis Anteilinhaber und Investmentfonds
- Vertragsbeziehung (Investmentvertrag zwischen Anteilinhaber und Verwaltungsgesellschaft)
Als Sondervermögen ist das Fondsvermögen von jenem der Gesellschaft strikt getrennt und so vor sämtlichen Ansprüchen gegen diese geschützt.
Der zwischen Anteilinhaber und Verwaltungsgesellschaft abgeschlossene Investmentvertrag wird nach überwiegender österreichischer Rechtsauffassung als Auftragsvertrag im Sinne der §§ 1002 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) qualifiziert. Er verpflichtet die Verwaltungsgesellschaft, das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Fondsvermögen zu verwalten und die dazu erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat dabei stets im Interesse der Anteilinhaber vorzugehen.
Die Verwaltungsgesellschaft schuldet keinen Erfolg (etwa eine bestimmte Performance des Fondsvermögens), sondern die Verwaltung des Fondsvermögens unter Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im eigenen Namen und auf Rechnung der Anteilinhaber. Verfügungen über das Fondsvermögen darf grundsätzlich ausschließlich die Verwaltungsgesellschaft tätigen. Sie hat sich dabei an die insbesondere durch Gesetz und Fondsbestimmungen vorgegebenen Anlagegrenzen und Vorgaben zu halten.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ferner verpflichtet, den Anteilinhabern gegen Zahlung des Ausgabepreises die Stellung als Miteigentümer zu verschaffen, wobei diese Aufgabe an die Depotbank übertragen wurde. Die Anteilinhaber sind im Gegenzug insbesondere zur Zahlung des Ausgabepreises, gegebenenfalls zuzüglich eines Ausgabeaufschlags und der Verwaltungsgebühr an die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet.
- Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Anleger ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen anwendbar. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Gesellschaft als vereinbart. Der für Verbraucher geltende Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Hat der Anleger im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (allgemeiner Gerichtsstand), so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft.
Verbraucher sind natürliche Personen, für die der Erwerb von Anteilen des Fonds nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, die also zu Privatzwecken handeln (vgl. § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG)).
- Miteigentumsrecht
Die Anteilinhaber sind entsprechend der Anzahl ihrer Fondsanteile Miteigentümer an den Vermögenswerten des Fonds. Jeder Fondsanteil repräsentiert somit ein dingliches Recht, nämlich ein Miteigentumsrecht, am Fondsvermögen. Fondsanteile werden grundsätzlich in unbegrenzter Anzahl ausgegeben.
- Rückgaberecht
Die Anteilinhaber können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile durch Erteilung eines Rücknahmeauftrages verlangen, wobei diese zum jeweils geltenden Rücknahmepreis, gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags, zurückzunehmen sind.
- Informationsrechte
Die Anteilinhaber sind berechtigt, auf ihr Verlangen Informationen über die Anlagegrenzen des Fonds, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen von der Verwaltungsgesellschaft zu erhalten.
- Schadenersatzansprüche
Neben den unmittelbaren Ansprüchen und Rechten der Anleger aus dem Investmentvertrag bzw. ihrer Stellung als Miteigentümer kommen sekundäre vertragliche Ansprüche (wie Schadenersatzansprüche) gegenüber der Verwaltungsgesellschaft wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Pflichten in Betracht. Diese richten sich nach allgemeinem Zivilrecht.
- Durchsetzung von Rechten
Kundenbeschwerden (im Zusammenhang mit den Vorschriften des InvFG 2011) können an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft – Banken und Kapitalanlagegesellschaften gerichtet werden.
Zur Durchsetzung ihrer Rechte können die Anleger auch den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bestreiten.
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage in diesen Investmentfonds unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen.
Die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Gebiet der Republik Österreich richtet sich danach, in welchem Land das Urteil erlassen wurde.
In Österreich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder EuGVO) anwendbar. Urteile, die von gemäß EuGVVO zuständigen Gerichten erlassen wurden, werden in Österreich anerkannt und vollstreckt.
Weiters gilt in Österreich die Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (idgF). Im Ursprungsland als gemäß dieser Verordnung als vollstreckbar erklärte Titel werden in Österreich ohne weitere Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vollstreckt.
Darüber hinaus kommen andere europäische Rechtsakte als Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Österreich in Betracht.
Im Übrigen ist die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich in einem Verfahren nach nationalem Recht festzustellen.